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PPflegeKlaro

Pflegewissen

Pflegeleistungen 2026: Was steht mir mit Pflegegrad zu?

Welche Pflegeleistungen Sie erhalten können, hängt vor allem vom Pflegegrad und von der Versorgungssituation ab. Zu den wichtigsten Leistungen gehören Pflegegeld, Pflegesachleistungen, der Entlastungsbetrag, Pflegehilfsmittel sowie Verhinderungs- und Kurzzeitpflege. Viele Leistungen beginnen ab Pflegegrad 2, einige stehen bereits mit Pflegegrad 1 zur Verfügung.

Pflegeleistungen 2026 nach Pflegegrad

LeistungPG 1PG 2PG 3PG 4PG 5
Pflegegeld / Monat–347 €599 €800 €990 €
Pflegesachleistungen / Monat–bis 796 €bis 1.497 €bis 1.859 €bis 2.299 €
Entlastungsbetrag / Monatbis 131 €bis 131 €bis 131 €bis 131 €bis 131 €
Verbrauchspflegehilfsmittel / Monatbis 42 €bis 42 €bis 42 €bis 42 €bis 42 €
Tages-/Nachtpflege / Monat–*bis 721 €bis 1.357 €bis 1.685 €bis 2.085 €

Zusätzlich steht bei Pflegegrad 2 bis 5 ein gemeinsamer Jahresbetrag für Verhinderungs- und Kurzzeitpflege von bis zu 3.539 € zur Verfügung.

Diese Tabelle ist nur ein Überblick. Welche Leistung tatsächlich genutzt werden kann, hängt zusätzlich von der jeweiligen Versorgungssituation und den gesetzlichen Voraussetzungen ab. * Bei Pflegegrad 1 gelten Besonderheiten, siehe unten.

Welche Leistungen gibt es bei Pflegegrad 1?

Pflegegrad 1 berechtigt noch nicht zu Pflegegeld oder regulären Pflegesachleistungen. Es bestehen aber bereits mehrere andere Ansprüche, darunter der Entlastungsbetrag von bis zu 131 € monatlich, Pflegehilfsmittel, Pflegeberatung und unter den jeweiligen Voraussetzungen Zuschüsse zur Wohnraumanpassung.

  • Pflegehilfsmittel zum Verbrauch: bis 42 € monatlich
  • Wohnumfeldverbesserung: bis 4.180 € je Maßnahme
  • technische Pflegehilfsmittel
  • Pflegeberatung

Mehr dazu auf Pflegegrad 1 bis 5, Pflegehilfsmittel im Überblick und Entlastungsbetrag 2026.

Leistungen je Pflegegrad im Überblick

Pflegegrad 1

12,5 bis unter 27 Punkte

  • · Entlastungsbetrag bis 131 €
  • · Pflegehilfsmittel zum Verbrauch bis 42 €
  • · Pflegeberatung
  • · ggf. Zuschuss Wohnraumanpassung
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Pflegegrad 2

27 bis unter 47,5 Punkte

  • · Pflegegeld 347 € oder Pflegesachleistungen bis 796 €
  • · Entlastungsbetrag bis 131 €
  • · Pflegehilfsmittel bis 42 €
  • · Verhinderungs-/Kurzzeitpflege-Budget
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Pflegegrad 3

47,5 bis unter 70 Punkte

  • · Pflegegeld 599 € oder Pflegesachleistungen bis 1.497 €
  • · Entlastungsbetrag bis 131 €
  • · Pflegehilfsmittel bis 42 €
  • · Verhinderungs-/Kurzzeitpflege-Budget
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Pflegegrad 4

70 bis unter 90 Punkte

  • · Pflegegeld 800 € oder Pflegesachleistungen bis 1.859 €
  • · Entlastungsbetrag bis 131 €
  • · Pflegehilfsmittel bis 42 €
  • · Verhinderungs-/Kurzzeitpflege-Budget
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Pflegegrad 5

90 bis 100 Punkte

  • · Pflegegeld 990 € oder Pflegesachleistungen bis 2.299 €
  • · Entlastungsbetrag bis 131 €
  • · Pflegehilfsmittel bis 42 €
  • · Verhinderungs-/Kurzzeitpflege-Budget
Pflegegrad genauer verstehen →

Pflegegeld

Pflegegeld wird bei häuslicher Pflege ab Pflegegrad 2 gezahlt, wenn die notwendige Pflege selbst sichergestellt wird, beispielsweise durch Angehörige. 2026: 347 € (PG 2), 599 € (PG 3), 800 € (PG 4), 990 € (PG 5).

Pflegesachleistungen

Pflegesachleistungen finanzieren professionelle häusliche Pflege durch zugelassene ambulante Pflege- oder Betreuungsdienste im Rahmen der gesetzlichen Voraussetzungen. 2026: bis 796 € (PG 2), bis 1.497 € (PG 3), bis 1.859 € (PG 4), bis 2.299 € (PG 5). Pflegegrad 1 erhält nicht den regulären Sachleistungsbetrag. Mehr zur häuslichen Pflege auf Pflege zu Hause.

Pflegegeld und Pflegesachleistungen kombinieren

Pflegegeld und Pflegesachleistungen müssen nicht zwingend ausschließlich gewählt werden. Wird der Sachleistungsanspruch nur teilweise genutzt, kann unter den gesetzlichen Voraussetzungen anteilig Pflegegeld verbleiben (Kombinationsleistung).

Entlastungsbetrag

Pflegebedürftige in häuslicher Pflege haben grundsätzlich Anspruch auf einen zweckgebundenen Entlastungsbetrag von bis zu 131 € monatlich – bei allen Pflegegraden 1 bis 5. Es handelt sich nicht um eine normale Barauszahlung; die Einsatzmöglichkeiten hängen von anerkannten Angeboten und teilweise vom Landesrecht ab.

Verhinderungs- und Kurzzeitpflege 2026

Für Pflegebedürftige ab Pflegegrad 2 steht 2026 ein gemeinsamer Jahresbetrag von bis zu 3.539 € für Verhinderungs- und Kurzzeitpflege zur Verfügung. Das Budget kann innerhalb der gesetzlichen Regeln für beide Leistungsarten eingesetzt werden. Seit dem 1. Juli 2025 gilt dieser gemeinsame Jahresbetrag; 2026 steht er bereits für das gesamte Kalenderjahr zur Verfügung. Beide Leistungen sind grundsätzlich für bis zu acht Wochen im Kalenderjahr vorgesehen. Bei Verhinderungspflege durch nahe Angehörige oder Haushaltsmitglieder gelten besondere, niedrigere Erstattungsgrenzen.

Tages- und Nachtpflege

Teilstationäre Pflege in einer Tages- oder Nachtpflegeeinrichtung kann insbesondere genutzt werden, wenn die häusliche Pflege ergänzt werden muss – nicht zu verwechseln mit vollstationärer Pflege. 2026: bis 721 € (PG 2), bis 1.357 € (PG 3), bis 1.685 € (PG 4), bis 2.085 € (PG 5) monatlich.

Pflegehilfsmittel: bis zu 42 € monatlich

Pflegebedürftige der Pflegegrade 1 bis 5 können unter den gesetzlichen Voraussetzungen bis zu 42 € monatlich für zum Verbrauch bestimmte Pflegehilfsmittel erhalten – zum Beispiel Einmalhandschuhe, geeignete Desinfektionsmittel, Schutzschürzen oder bestimmte Bettschutzeinlagen.

Neben Verbrauchsprodukten gibt es technische Pflegehilfsmittel wie Pflegebetten oder Rollatoren. Hier gelten grundsätzlich 100 % Kostenübernahme, wobei unter bestimmten Voraussetzungen eine Zuzahlung von 10 %, maximal 25 € je Pflegehilfsmittel, vorgesehen ist. Vertiefung auf Pflegehilfsmittel im Überblick.

Zuschuss für Wohnraumanpassung

Die Pflegeversicherung kann unter den gesetzlichen Voraussetzungen Maßnahmen zur Verbesserung des individuellen Wohnumfelds mit bis zu 4.180 € je Maßnahme bezuschussen – etwa eine barriereärmere Dusche oder bestimmte bauliche Anpassungen. Bei mehreren Anspruchsberechtigten in einer gemeinsamen Wohnung kann ein höherer Gesamtbetrag möglich sein. Eine Garantie auf Kostenübernahme besteht nicht.

Pflegeberatung

Pflegebedürftige und Angehörige können verschiedene gesetzlich vorgesehene Beratungsangebote nutzen – etwa über die Pflegekasse, Pflegeberater oder Pflegestützpunkte. Diese Angebote unterscheiden sich in Zuständigkeit und Ablauf.

Leistungen im Pflegeheim

Bei vollstationärer Pflege übernimmt die Pflegeversicherung 2026 monatliche pauschale Leistungsbeträge für pflegebedingte Aufwendungen: 131 € (PG 1), 805 € (PG 2), 1.319 € (PG 3), 1.855 € (PG 4), 2.096 € (PG 5). Zusätzlich bestehen bei Pflegegrad 2 bis 5 gestaffelte Leistungszuschläge zum pflegebedingten Eigenanteil, abhängig von der Aufenthaltsdauer. Das Hauptthema von PflegeKlaro bleibt aktuell die häusliche Pflege.

Sie pflegen einen Angehörigen?

Besonders relevant sind dann häufig Pflegegeld, der Entlastungsbetrag, Verhinderungspflege, Pflegehilfsmittel und Pflegeberatung.

Häufige Fragen

Welche Pflegeleistungen gibt es?

Unter anderem Pflegegeld, Pflegesachleistungen, den Entlastungsbetrag, Pflegehilfsmittel, Verhinderungs- und Kurzzeitpflege, Tages-/Nachtpflege sowie Zuschüsse zur Wohnraumanpassung. Welche Leistung infrage kommt, hängt vom Pflegegrad und der Versorgungssituation ab.

Was steht mir mit Pflegegrad 1 zu?

Kein Pflegegeld und keine regulären Pflegesachleistungen, aber Entlastungsbetrag, Pflegehilfsmittel zum Verbrauch, Pflegeberatung und unter Voraussetzungen Zuschüsse zur Wohnraumanpassung.

Ab welchem Pflegegrad gibt es Pflegegeld?

Pflegegeld gibt es ab Pflegegrad 2 bei sichergestellter häuslicher Pflege, etwa durch Angehörige.

Wie viel Pflegegeld gibt es 2026?

347 € bei Pflegegrad 2, 599 € bei Pflegegrad 3, 800 € bei Pflegegrad 4 und 990 € bei Pflegegrad 5.

Was sind Pflegesachleistungen?

Sachleistungen finanzieren die Pflege durch einen zugelassenen ambulanten Pflegedienst, der direkt mit der Pflegekasse abrechnet – im Unterschied zum Pflegegeld, das bei Pflege durch Angehörige gezahlt wird.

Kann ich Pflegegeld und Sachleistungen kombinieren?

Ja, über die Kombinationsleistung. Wird der Sachleistungsanspruch nur teilweise genutzt, kann anteilig Pflegegeld verbleiben.

Wie hoch ist der Entlastungsbetrag?

Bis zu 131 € monatlich, zweckgebunden für anerkannte Entlastungsangebote, für alle Pflegegrade 1 bis 5.

Wie hoch ist der gemeinsame Jahresbetrag für Verhinderungs- und Kurzzeitpflege?

2026 bis zu 3.539 € pro Kalenderjahr bei Pflegegrad 2 bis 5, einsetzbar für beide Leistungsarten innerhalb der gesetzlichen Regeln.

Gibt es Pflegehilfsmittel bei Pflegegrad 1?

Ja. Auch bei Pflegegrad 1 kann Anspruch auf Pflegehilfsmittel zum Verbrauch bis zu 42 € monatlich bestehen.

Welche Leistungen können Angehörige entlasten?

Insbesondere Verhinderungspflege bei Ausfall der Pflegeperson, der Entlastungsbetrag, Tages- und Nachtpflege sowie Pflegeberatung.

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